Andere Regeln wird es zukünftig für Kindergeldanspruch geben, so der Bundesfinanzhof (BFH). Dies kann sich unter Umständen nachteilig auswirken.
Das Kindergeld bei kurzfristig berufstätigen Kindern wurde vom Bundesfinanzhof (BFH) geändert. So werden nun Zeiten, wie Vollzeitarbeit eines Kindes, warten auf einen Ausbildungsplatz in die Berechnung des Kindergeldes mit einbezogen. (Urteil vom 25.08. Az. III R 34/09). Bisher waren diese Zeiten herausgerechnet.
Der positive Effekt für Eltern liegt darin, dass sie für die zwischenzeitliche Vollbeschäftigung ihres Kindes Kindergeld erhalten. Allerdings nur, wenn das Kind im gesamten Jahr weniger als den Grenzbetrag von derzeit 8004 Euro verdient. Verdient das Kind mit den Einkünften aus seiner vorübergehenden Vollzeitbeschäftigung über den Grenzbetrag, so entfällt das Kindergeld komplett für das Jahr.
Entscheidend ist das Jahreseinkommen des Kindes. Hier ein Beispiel:
Ein Kind, das zehn Monate lang je 500 Euro verdient und in zwei Übergangsmonaten Vollzeit arbeitet und je 2000 Euro erhält, wäre nach der bisherigen Rechtssprechung für zehn Monate Kindergeld bezahlt worden. Naach der neuen Regelung würde kein Kindergeld bezahlt werden, da die Gesamteinkünfte von 9000 Euro die Grenze überschreiten. Auf der anderen Seite würde bei einem Kind mit zehn Monaten zu 300 Euro und zwei Vollzeitmonaten zu 1500 Euro jetzt für alle zwölf Monate gezahlt, früher wäre nur für zehn Monate gezahlt worden.
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