Wer nicht arbeitet, erhält auch keine Zulagen für Nachtschicht oder Sonntagsdienste. Ausnahme: Zeitarbeitsbranche.
Denn hier müssen Leiharbeitsfirmen ihren Beschäftigten während ihres Urlaubes ihr normales Gehalt weiter bezahlen. So entschied das Bundesarbeitsgericht in Erfurt (Az. 9 AZR 510/09). Entscheidend ist das durchschnittliche Arbeitsgehalt, welches der Mitarbeiter in den dreizehn Wochen vor Beginn seines Urlaubes erhalten hat (Referenzzeitraum).
Ein Arbeitnehmer erhielt vor dem höchsten deutschen Arbeitsrichter Recht, der von seinem Arbeitgeber die tarifvertraglich geschuldeten Stundensätze für Sonn-, Feiertags- und Nachtschichtarbeits-Zuschläge verlangte.
Die Vorinstanz prüft derzeit noch, wie hoch die durchschnittlich verdienten Schicht-Nachtarbeitspauschalen im Referenzzeitraum waren. Entsprechend muss der Arbeitgeber eine Zahlung an den Arbeitnehmer für offene Gehaltszahlungen vornehmen.
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