Eine 29-Jährige Frau hatte geklagt und für sich einen wichtigen Sieg errungen. Sie darf von ihrem toten Ehemann schwanger werden. Die künstlich befruchteten Eizellen müssen an die Witwe herausgegeben werden. Es lagern neun Eizellen in einer Neubrandenburger Klinik. Im März 2008 wurden sie mit dem Sperma ihres Mannes befruchtet und dann krykonserviert. Nach jahrelangen vergeblichen Versuchen hatten sie und ihr Mann sich zur künstlichen Befruchtung entschlossen, ein Kind zu zeugen. Leider verstarb ihr Mann kurz darauf bei einem Motorradunfall. Weiter hielt sie an ihrem Kinderwunsch fest und wollte sich die Eizellen in die Gebärmutter einsetzen lassen. Doch aufgrund des Embryonenschutz-Gesetzes in Deutschland, verweigerte die Klinik die Herausgabe.
In der ersten Instanz scheiterte die Witwe, doch sie gab nicht auf und kämpfte weiter. Das Rostocker Oberlandesgericht (OLG) entschied, dass die Klinik die künstlich befruchteten Eizellen an die Witwe herausgeben muss. Zwar argumentierten die Richter, dass es strafbar sei, eine Eizelle mit dem Samen eines toten Mannes künstlich zu befruchten. Im Fall der Klägerin sei der Samen aber schon vor dem Tod des Ehemannes verwendet und untrennbar von der Eizelle eingeschlossen worden.
Ihre Anwältin Frau Silke Mettner sah ein verfassungsrechtliches Problem darin, zu bestimmen, wann eine künstliche Befruchtung vollzogen ist. Die Juristin meinte, im Moment des Einfrierens vor der ersten Zellteilung wäre dies geschehen. Wenn das Spermium in die Eizelle eindringt, ist der Mensch im Ursprung festgelegt. Bei der künstlichen Befruchtung werden die Eizellen im Vorkernstadium eingefroren.
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