Mittwoch, 12. Oktober 2011
Wenn Angestellte krank werden
Das Gefühl hatte sicherlich jeder schon einmal, dass er früh aufgestanden ist und es ihm nicht gut ging. Schön wäre es da im Bett bleiben zu können, um sich auszukurieren. Doch so einfach geht das nicht, wer im Berufsleben steht. Ein Arbeitnehmer muss den Arbeiteber unverzüglich, d.h. ohne schuldhaftes Zögern, über die Arbeitsunfähigkeit informieren. Und zwar über die voraussichtliche Dauer. Ein Anruf im Sekretariat oder in der Personal-abteilung kann grundsätzlich reichen. Wer jedoch der Informationspflicht nicht nachkommt, muss bei wiederholter Verletzung mit einer Abmahnung oder Kündigung rechnen. Und wer im Urlaub krank wird, der muss ebenso der gleichen Anzeige- und Mitteilungspflicht nachkommen. Der Chef hat grundsätzlich nicht das Recht zu erfahren, woran der Angestellte erkrankt ist. Die Diagnose steht daher nur auf dem Abschnitt der Arbeitsunfähigkeits-bescheinigung, die bei der Krankenkasse eingereicht wird. Der Chef darf trotz Attest nicht verlangen, dass der Kranke arbeitet.
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