Sonntag, 20. März 2011

Erbanspruch bei Kindern unverheirateter Eltern

Kinder, die vor 1949 geboren wurden und deren Eltern unverheiratet waren, hatten bisher keinen Erbanspruch. Doch mit dieser Diskriminierung ist nun Schluß.
Zukünftig haben Kinder unverheirateter Eltern Anspruch auf ihr Erbe, wenn sie vor dem 1. Juli 1949 geboren sind.
Hierzu hat der Bundesrat ein entsprechendes Gesetz festgelegt, welches aufgrund der Reaktion auf ein Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) beschloss. Noch am 28. Mai 2009 hatte das Gericht geurteilt, dass die Ungleichbehandlung des Erbanspruchs von ehelichen und unehelichen Kindern im Widerspruch zur Europäischen Menschenrechtskonvention steht. Die Neuregelung gilt rückwirkend und trifft für alle Erbfälle seit dem 29. Mai 2009 in Kraft. Wenn der Nachkomme inzwischen verstorben ist, so geht der Erbanspruch auf die Kinder über.
Liegt der Erbfall vor dem 29. Mai 2009, so muss wegen des verfassungsrechtlich verankerten Rückwirkungsverbots bei der früheren Rechtslage bleiben. Ausnahme: Wenn der Staat selbst zum Erben wird, wenn es weder Verwandte und Ehegatten gibt oder die Erbschaft ausgeschlagen wurde. In solchen Fällen muss der Staat den Wert des vererbten Vermögens an die betroffenen nicht ehelichen Kindern auszahlen.

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