Wer Kinder hat, ist froh, wenn er in Sachen Aufsichtspflicht gut informiert ist.
Wenn sich ein 3-Jähriger vom Elternteil los reisst und auf die Straße rennt und dadurch ein Unfall zustande kommt, hat das Elternteil nicht die Aufsichtspflicht verletzt, wenn er sofort hinterher gelaufen ist. LG Köln, Az. 9 S 15/07
Ein Kind verletzt sich an einem ungesicherten Spielgerät auf einem Indoor-Spielplatz. Haftung durch den Hallenbetreiber. OLG Koblenz, Az.: 5 U 915/07
Ein 5-Jähriges Kind spielt auf dem Spielplatz vor dem Haus. Ein Elternteil muss in regelmäßigen Abständen von ca. 30 Minuten nach dem Kind sehen. Wer das nicht macht und das Kind etwas anstellt, so haften in diesem Fall die Eltern. BGH, Az VI ZR 51/08
Bei Einladungen zu Geburtstagsfeiern haften automatisch die Gasteltern. Sie übernehmen die Aufsichtspflicht und haften für Schäden während der Feier. OLG Celle, Az. 9 U 36/86
Ihr Kind studiert und bezieht BAFÖG, so ist dieses in dem jeweiligen Jahr als Einkommen anzusetzen und das Kindergeld wird den Eltern gestrichen. BGH, Az. III B 178/07
Wenn Kinder einen Lift blockieren oder mit dem Lift spazieren fahren, haften die Eltern der Kinder im Rahmen der Aufsichtspflicht. BGH NJW – RR 87,13
Großeltern haben das Recht, ihre Enkelkinder zu sehen. Eltern dürfen das nicht verbieten. KG Berlin, Az. 17 UF 2/09
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Mittwoch, 1. September 2010
Donnerstag, 26. August 2010
Andere Regeln für Kindergeld
Andere Regeln wird es zukünftig für Kindergeldanspruch geben, so der Bundesfinanzhof (BFH). Dies kann sich unter Umständen nachteilig auswirken.
Das Kindergeld bei kurzfristig berufstätigen Kindern wurde vom Bundesfinanzhof (BFH) geändert. So werden nun Zeiten, wie Vollzeitarbeit eines Kindes, warten auf einen Ausbildungsplatz in die Berechnung des Kindergeldes mit einbezogen. (Urteil vom 25.08. Az. III R 34/09). Bisher waren diese Zeiten herausgerechnet.
Der positive Effekt für Eltern liegt darin, dass sie für die zwischenzeitliche Vollbeschäftigung ihres Kindes Kindergeld erhalten. Allerdings nur, wenn das Kind im gesamten Jahr weniger als den Grenzbetrag von derzeit 8004 Euro verdient. Verdient das Kind mit den Einkünften aus seiner vorübergehenden Vollzeitbeschäftigung über den Grenzbetrag, so entfällt das Kindergeld komplett für das Jahr.
Entscheidend ist das Jahreseinkommen des Kindes. Hier ein Beispiel:
Ein Kind, das zehn Monate lang je 500 Euro verdient und in zwei Übergangsmonaten Vollzeit arbeitet und je 2000 Euro erhält, wäre nach der bisherigen Rechtssprechung für zehn Monate Kindergeld bezahlt worden. Naach der neuen Regelung würde kein Kindergeld bezahlt werden, da die Gesamteinkünfte von 9000 Euro die Grenze überschreiten. Auf der anderen Seite würde bei einem Kind mit zehn Monaten zu 300 Euro und zwei Vollzeitmonaten zu 1500 Euro jetzt für alle zwölf Monate gezahlt, früher wäre nur für zehn Monate gezahlt worden.
Das Kindergeld bei kurzfristig berufstätigen Kindern wurde vom Bundesfinanzhof (BFH) geändert. So werden nun Zeiten, wie Vollzeitarbeit eines Kindes, warten auf einen Ausbildungsplatz in die Berechnung des Kindergeldes mit einbezogen. (Urteil vom 25.08. Az. III R 34/09). Bisher waren diese Zeiten herausgerechnet.
Der positive Effekt für Eltern liegt darin, dass sie für die zwischenzeitliche Vollbeschäftigung ihres Kindes Kindergeld erhalten. Allerdings nur, wenn das Kind im gesamten Jahr weniger als den Grenzbetrag von derzeit 8004 Euro verdient. Verdient das Kind mit den Einkünften aus seiner vorübergehenden Vollzeitbeschäftigung über den Grenzbetrag, so entfällt das Kindergeld komplett für das Jahr.
Entscheidend ist das Jahreseinkommen des Kindes. Hier ein Beispiel:
Ein Kind, das zehn Monate lang je 500 Euro verdient und in zwei Übergangsmonaten Vollzeit arbeitet und je 2000 Euro erhält, wäre nach der bisherigen Rechtssprechung für zehn Monate Kindergeld bezahlt worden. Naach der neuen Regelung würde kein Kindergeld bezahlt werden, da die Gesamteinkünfte von 9000 Euro die Grenze überschreiten. Auf der anderen Seite würde bei einem Kind mit zehn Monaten zu 300 Euro und zwei Vollzeitmonaten zu 1500 Euro jetzt für alle zwölf Monate gezahlt, früher wäre nur für zehn Monate gezahlt worden.
Freitag, 6. November 2009
Anspruch auf Kindergeld
Laut BFH (Az. III R 2/07) wurde entschieden, dass die Auszahlung des Kindergeldes nicht an das Sorgerecht gebunden ist.
Somit kann dem getrennt lebenden Elternteil das Kindergeld zugesprochen werden, sofern sich das Kind auf längere Zeit hin in dessen Haushalt aufhält. Wenn also das Kind seit mehr als 3 Monaten beim anderen Elternteil lebt, kann man davon ausgehen.
Somit kann dem getrennt lebenden Elternteil das Kindergeld zugesprochen werden, sofern sich das Kind auf längere Zeit hin in dessen Haushalt aufhält. Wenn also das Kind seit mehr als 3 Monaten beim anderen Elternteil lebt, kann man davon ausgehen.
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